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ÜBERÖRTLICHE SOZIETÄT AUGSBURG - STARNBERG

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Ehescheidungen

Eine Ehe kann nur vor dem Familiengericht geschieden werden.

Hierzu bedarf es der Stellung eines Scheidungsantrages. Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Gericht eingereicht werden, so dass die den Antrag stellende Person dem Anwaltszwang unterliegt.

Bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss das so genannte Trennungsjahr eingehalten werden. Die Ehegatten müssen somit mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben (entweder räumlich oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung). Wie die Trennung genau zu erfolgen hat und auf was dabei zu achten ist, bedarf einer eingehenden Besprechung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, da häufig bereits bei Vollzug der Trennung, wie auch im Anschluss Fehler gemacht werden, welche später zu erheblichen Verzögerungen im Scheidungsverfahren führen können.

Mit der Antragsschrift soll dem Gericht mitgeteilt werden, ob sich die Ehegatten bereits über sämtliche Trennungsfolgesachen (elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Vermögen etc.) geeinigt haben. Bereits aus diesem Grund wird die frühzeitige Kontaktierung eines anwaltlichen Vertreters sinnvoll sein.

Werden keine eigenständigen Anträge zum Sorgerecht bezüglich gemeinsamer minderjähriger Kinder gestellt, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

Ist der gesetzliche Versorgungsausgleich nicht in einem wirksamen Ehevertrag bzw. in einer notariellen Urkunde ausgeschlossen worden, wird dieser zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durchgeführt.

Auch wenn es bei sehr vielen Personen vordergründig nur um die eigentliche Scheidung geht, sollte frühzeitig (am besten noch vor Einleitung des Trennungsjahres) rechtlicher Rat eingeholt werden. Insbesondere aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen in der Vergangenheit und auch in der Zukunft bedarf es einer eingehenden Überprüfung sämtlicher mit der Trennung und der Scheidung in Verbindung stehender Folgesachen, damit unter anderem auch aus taktischen Gesichtspunkten der richtige Zeitpunkt zur Stellung eines Scheidungsantrages geklärt werden kann.

Bei der weiteren Planung der privaten Zukunft sollte auch immer berücksichtigt werden, dass die Dauer eines reinen Scheidungsverfahrens - sofern die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wirksam ausgeschlossen wurde - rund 6 Monate dauern wird. Werden Folgeanträge gestellt und in den so genannten Scheidungsverbund mit auf genommen, wird die Scheidung erst ausgesprochen, wenn sämtliche Folgesachen (z.B. elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) geklärt ist. Dies sind dann die Fälle, bei welchen eine Ehe evtl. auch erst nach 3 – 4 Jahren geschieden wird.

Gerne besprechen wir mit Ihnen den Ablauf eines Scheidungsverfahrens, die entstehenden Kosten und auch die sonstigen Angelegenheiten, welche eine Trennung und Scheidung mit sich bringen kann.

Bitte bringen Sie zu einem Beratungsgespräch eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde oder des Familienstammbuchs, wie auch die Geburtsurkunde Ihrer minderjährigen Kinder mit.